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Association pour l’Amitié Germano-Burkinabè

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Satzung der Deutsch-Burkinischen Freundschaftsgesellschaft

in der von der Gründungsversammlung vom 29. September 1990 verabschiedeten und von den Mitgliederversammlungen am 17. November 2012 und am 16. März 2019 geänderten Fassung

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt die Bezeichnung „Deutsch-Burkinische Freundschaftsgesellschaft“ und ist beim Amtsgericht Bonn in das Vereinsregister eingetragen. Sitz des Vereins ist Bonn. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Ziele des Verein

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung mit dem Ziel der Pflege und Förderung der deutsch-burkinischen Freundschaft sowie der Freundschaft zwischen Deutschen und den Völkern im afrikanischen Nigerbogen, insbesondere durch:

a) Unterstützung von Begegnungen zwischen Bürgern und Einrichtungen in Deutschland und Burkina Faso;.
b) Informationen der deutschen Öffentlichkeit über das Leben und aktuelle Ereignisse in Burkina Faso;
c) den Abbau von Vorurteilen durch partnerschaftliches Lernen;
d) die Förderung der Kooperation aller Freunde und Partner von Burkina Faso;
e) die Förderung von Projekten, die der deutsch-burkinischen Freundschaft dienen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Bezahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und/oder sonstige Vergütungen an Mitglieder sind erlaubt. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

§3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können jede natürliche und juristische Person und Vereine werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.

Die Mitglieder unterstützen und fördern den Verein in der Erfüllung seiner Aufgaben zur Erreichung seiner Ziele.

Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitglieds, durch Austrittserklärung oder durch Ausschluss des Mitgliedes aus wichtigem Grund. Der Austritt kann nur schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung und zwar insbesondere dann, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder wenn es seiner Beitragsverpflichtung über das Geschäftsjahr hinaus – trotz schriftlicher Aufforderung – nicht nachkommt.

§4 Förderer des Vereins

Dem Verein können natürliche und juristische Personen als Förderer angehören, ohne die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes zu erwerben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht.

§5 Ehrenmitgliedschaft

Auf Vorschlag eines Mitgliedes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
a)  der Vorstand,
b)  die Mitgliederversammlung.

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, z.B. ein Kuratorium, Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

§7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
a)  dem bzw. der Vorsitzenden;
b)  dem bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden;
c)  dem Schatzmeister bzw. der Schatzmeisterin.

Er kann weitere Vereinsmitglieder für bestimmte Tätigkeiten (z.B. Partnerschaftsbeauftragte*r, Öffentlichkeitsreferent*in, Schriftführer*in, Regionalbeauftragte*r, Beirat) kooptieren, die nicht Mitglieder des Vorstands gem. § 6a der Satzung sind. Diese sind den Mitgliedern bekannt zu geben.

Alle Vorstandsmitglieder vertreten den Verein im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist zur alleinigen Vertretung berechtigt.

Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Über seine Sitzungen führt der Vorstand ein Protokoll. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden. Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und von der / von dem Vorsitzenden oder von der / von dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Ein Vorstandsmitglied kann nur aus einem wichtigen Grund von der Mitgliederversammlung abberufen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung sowie Unfähigkeit zu ordnungsgemäßer Vereinsführung.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und ist vom Vorstand spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstag auf dem Postweg oder per E-Mail unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen.

Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung verlangt.

Der Beschlussfassung durch die ordentliche Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere:
a)  Genehmigung der Jahresrechnung,
b)  Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
c)  Wahl und Entlastung des Vorstandes,
d)  Wahl von zwei Rechnungsprüfern*innen,
e)  Entscheidung über eingereichte Anträge
f)  Änderung der Satzung,
g)  Auflösung des Vereins.

Im Übrigen beschließt die Mitgliederversammlung über die vom Vorstand bei der Einberufung angekündigten Tagesordnungs-

punkte.

Anträge zur Mitgliederversammlung sollen vor dem Termin schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.

Die Mitgliederversammlung wird von der bzw. dem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von der bzw. dem stellvertretendem Vorsitzenden geleitet. Bei Verhinderung beider wählt die Versammlung sich eine*n Versammlungsleiter*in.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es kann sich in der Ausübung des Stimmrechts durch ein anderes durch Vollmacht ausgewiesenes Mitglied vertreten lassen. Ein Mitglied kann dabei höchstens ein anderes Mitglied vertreten.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Über das Zustandekommen und das Ergebnis der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Versammlungsleiterin / von dem Versammlungsleiter unterschrieben wird und die allen Mitgliedern in Kopie zu übermitteln ist.

§ 9 Rechnungsprüfer

Für die Kontrolle der Rechnungsführung wählt die Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer*innen für jeweils zwei Jahre. Diese geben dem Vorstand schriftlich Kenntnis vom Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Rechnungsprüfer*innen dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 10 Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) zusammen mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt, genutzt und verändert.

Es handelt sich dabei um folgende Daten:

a) Vorname, Name und ggf. Zusätze
b) Anschrift und Eintrittsdatum
c) Telefonnummer
d) Emailadresse
e) bei Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren die Bankverbindung
f) bei Vereinen oder Gruppen der Name einer/eines Ansprechpartner*in.

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten.

Tritt ein Mitglied aus der DBFG aus, werden die Daten im Jahr nach der Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht mit Ausnahme der aus finanzrechtlichen Gründen weiterhin aufzubewahrenden Daten der Beitragsverwaltung.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 11 Informationsschrift der DBFG

Der Verein gibt in der Regel zweimal jährlich eine Informationsschrift heraus, die alle Mitglieder des Vereins kostenlos erhalten. Diese Schrift dient als Informationsorgan des Vereins und berichtet insbesondere über Vereinsaktivitäten, Partnerschaften und Ereignisse in und um Burkina Faso.

 § 12 Schlussbestimmungen

Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen auf Beschluss der Mitgliederversammlung an eine Organisation, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Burkina Faso zu verwenden hat.

Eine eventuelle Teilnichtigkeit einer Bestimmung dieser Satzung erstreckt sich nicht auf deren übrige Bestimmungen.

In dieser Form beschlossen von der Mitgliederversammlung am 17. November 2012 in Koblenz und von der Mitgliederversammlung am 16. März 2019 in Berlin.

Vorsitzender – Christoph Straub
Stellvertretender – Klaus Hofmann

Beitragssatzung

in der von der Mitgliederversammlung am 17. März 2018 in Bad Münstereifel verabschiedeten Fassung

Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder – 20,00 € p.a.
Mitgliedsbeitrag für Schüler/innen, Wehr- und Zivildienstleistende sowie Arbeitslose – 10,00 € p.a.
Bei bereits bestehender ordentlicher Mitgliedschaft eines Familienangehörigen zahlt jedes weitere Familienmitglied 10,00 € p.a.

Der Mitgliedsbeitrag wird auch bei Beitritt während des laufenden Beitragsjahres für das gesamte Beitragsjahr fällig. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

Es ist jeweils nur die Nutzung einer Ermäßigungsvoraussetzung möglich.

Über Befreiungen von der Beitragspflicht aus wichtigen Gründen entscheidet der Vorstand.

Zur Beantragung des ermäßigten Mitgliedsbeitrages ist einmalig die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung (Immatrikulationsbescheinigung o ä.) notwendig. Weiterhin ist das Mitglied verpflichtet, den Schatzmeister vom Wegfall der Ermäßigungsvoraussetzungen zu unterrichten.   

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